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LEISTUNGSANGEBOT WEG-VERWALTUNG

1. Betreuung des Anwesens nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten unter Beachtung nachhaltiger Vermietbarkeit.

2. Erstellung des Wirtschaftsplanes für das nächste Wirtschaftsjahr und Vorlegung der Wohnungseigentümergemeinschaft zur Beschlussfassung.

3. Auskunftserteilung gegenüber den Hauseigentümern.

4. Laufende Überwachung des baulichen Zustandes.

5. Abschluss und Kündigung von Wartungsverträgen.

6. Ermittlung der Heiz- und Warmwasserkosten nach der Heizkostenverordnung durch einen Wärmeablesedienst.

7. Einstellung oder Entlassung eines Hausmeisters nebst der Überwachung dessen Tätigkeit, bzw. Beauftragung und Kündigung eines Hausmeisterdienstes.
Die Abrechnung des Hausmeisters hinsichtlich notwendiger Auslagen, wie Telefon, Materialankauf usw. erfolgen ebenfalls mit dem Verwalter.

8. Überprüfung der Einhaltung der Hausordnung.
Für ein gerichtliches Vorgehen des Verwalters im Auftrag der Gesamtgemeinschaft gegen Störer bedarf es grundsätzlich eines ermächtigenden / genehmigenden Eigentümerbeschlusses. Der Verwalter ist insoweit nicht zur Prozessführung verpflichtet.

9. Pünktliche Bezahlung aller das Anwesen betreffenden Bewirtschaftungskosten nach vorheriger Prüfung.

10. Abschluss und Kündigung von Versicherungsverträgen für das Anwesen.

11. Abwicklung von Schadensfällen mit den Versicherungsgesellschaften und Dritten.

12. Erfassung aller Zahlungsvorgänge.

13. Erstellung einer Jahresabrechnung bis zum nächstfolgenden Jahr.

14. Jede Ausgabe für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen über einen im Verwaltervertrag festzulegenden Betrag hinaus ist im Einzelfall vorher mit dem Verwaltungsbeirat abzustimmen. Im Falle notwendiger größerer Reparaturen (Instandsetzung) am Gemeinschaftseigentum hat der Verwalter entsprechende Angebote (im Regelfall mindestens 3 vergleichbare) einzuholen und Auftragsvergaben (in Eilfällen) mit dem Verwaltungsbeirat abzustimmen, sofern entsprechende Beschlussfassungen zeitlich nicht möglich sind. Weiterhin hat der Verwalter Rechnungsprüfung und -ausgleich vorzunehmen und sich um etwaige Mängelgewährleistung fristgerecht zu kümmern.
Der Verwalter kann sich insbesondere für Ausschreibung, Vergabe, Überwachung und Abnahme größerer Reparaturen geeigneter Fachleute bedienen, welche namens und in Vollmacht und auf Kosten der Eigentümergemeinschaft vom Verwalter beauftragt werden können.

 

15. Abschluss von Verträgen im Namen und mit Wirkung für den Auftraggeber im Rahmen der erteilten Vollmacht und
der vorstehend fixierten Beauftragung.

16. Der Verwalter hat die Pflicht, die Gelder der Eigentümergemeinschaft von seinem Vermögen und dem Dritter, insbesondere aber anderer von ihm verwalteter Gemeinschaften, getrennt (und damit pfand- und konkurssicher) zu halten.
Das eingezahlte Hausgeld/Wohngeld ist einmal jährlich insgesamt auf den jeweiligen Eigentümer einzeln abzurechnen.Jahresabrechnung (einschließlich der Einzelabrechnung und der Heizkostenabrechnung) und der vom Verwalter in Vorschlag gebrachte Wirtschaftsplan für das laufende/neue/zukünftige Rechnungsjahr (Wirtschaftsjahr) müssen den Eigentümern mindestens 2 Wochen vor der Versammlung schriftlich zugegangen sein, in der über Abrechnungen (en) und Wirtschaftsplan abgestimmt werden soll.